Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten und ihre Hilfskräfte sind gemäß §15 PthG. zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübungen ihres Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet.
Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht kann nur im Einzelfall erteilt werden, wenn die/der einsichts- und urteilsfähige Klientin/Klient nach freier Entscheidung zu dem Entschluss gekommen ist, die Entbindung von der Verschwiegenheit ihrer/seiner Privatsphäre preiszugeben.
Den vollständigen Gesetzestext können Sie unter "www.psychotherapie.at" Verschwiegenheitspflicht/Psychotherapie einlesen.